Edelmetalle vererben – was muss beachtet werden?

Gold gilt als langfristige Kapitalanlage. Durch ihren Wertzuwachs in schweren Zeiten und ihrer Funktion als Inflations- und Krisenschutz eignen sich Edelmetalle vor allem als Absicherung des eigenen Vermögens. Doch was geschieht, wenn ein Goldbesitzer stirbt? Können Edelmetalle in Form von Anlagemünzen und -barren vererbt werden und welche rechtlichen und steuerlichen Regelungen sind zu beachten? Mit diesem Artikel möchten wir Ihnen Klarheit im Erbfall verschaffen.

Edelmetalle können vererbt werden

Das Erbrecht ist in Deutschland das Grundrecht, auch über den Tod hinaus über das eigene Vermögen zu verfügen und dieses bestimmten Personen zu vermachen. Die Vererbung ist in verschiedenen Gesetzestexten verankert. Wie jedes andere materielle Gut kann auch Edelmetall vererbt werden. Grundsätzlich unterliegen Barren und Anlagemünzen wie der Krügerrand der Erbschaftssteuer. Das bedeutet, dass ein Teil des geerbten Vermögens an den Fiskus abgegeben werden muss. In Bezug auf die Erbschaftssteuer bestehen jedoch folgende Freibeträge:

  • Für Ehegatten und Lebenspartner: 500.000 €
  • Für Kinder und Stiefkinder: 400.000 €
  • Für Kinder eines verstorbenen (Stief-)Kindes: 400.000 €
  • Für Kinder eines lebenden (Stief-)Kindes: 200.000 €
  • Für Eltern: 100.000 €
  • Für  sonstige Personen wie z. B. Geschwister, Neffen oder Freunde: 20.000 €

Werden Edelmetalle vererbt, sind sie aber abgeltungssteuerfrei. Die Freibeträge beziehen sich immer auf den Materialwert.

Der Freibetrag wird von der Erbsumme immer abgezogen, unterliegt also nicht der Erbschaftssteuer. Anschließend geht der Steuersatz vom Restbetrag an den Staat. Dabei sind folgende Sätze für das Vererben von Edelmetallen gültig:

 

Lebenspartner/Kinder/ Enkel/Eltern

Geschwister

Freunde etc.

Bis 75.000 €

7%

15%

 

 

 

30%

Bis 300.000 €

11%

20%

Bis 600.000 €

15%

25%

Bis 6.000.000 €

19%

30%

Bis 13.000.000 €

23%

35%

 

 

50%

Bis 26.000.000 €

27%

40%

Ab 26.000.000 €

30%

43%

 

Gibt es keine gesetzlichen oder testamentarisch festgelegten Erben, geht das Vermögen übrigens an den Staat über.

Was geschieht mit Gold, Silber, Platin und Palladium in einem Schließfach

In Deutschland gibt es bis zu einem Betrag von 10.000 Euro die Möglichkeit, Gold anonym zu kaufen. Der Staat hat somit in vielen Fällen keine Kenntnis über den privaten Goldbesitz. Da in den meisten Fällen nur der Besitzer selbst weiß, was er in seinem Schließfach verwahrt, stellt sich die Frage, was eigentlich geschieht, wenn der Besitzer eines Schließfaches stirbt, ohne testamentarisch einen Nachfolger zu bestimmen.

In vielen Banken ist es Gang und Gäbe, dass die Hinterbliebenen einen Erbschein oder das Testament selbst vorlegen müssen, um über die Nachlässe des Verstorbenen verfügen zu können. Sind entsprechende Dokumente vorhanden, können die Erben auch über die Inhalte des Bankschließfaches verfügen. Problematisch wird es allerdings, wenn der Erbe ohne Testament versucht, den Nachlass des Verstorbenen anzutreten, beispielsweise weil das benötigte Dokument selbst im Schließfach aufbewahrt wird. Dann muss ein Nachlasspfleger die Situation klären. Als Erbe sind Sie übrigens verpflichtet, die Inhalte eines Schließfaches beim Finanzamt anzugeben und entsprechend die Erbschaftssteuer zu entrichten. Wenn Sie Edelmetalle erben, kann aber nur schwer nachgewiesen werden, wenn dies nicht tun.

Wie gestaltet sich Lage mit Zahngold etc.?

Grundsätzlich können auch Edelmetalle vererbt werden, die sich im Körper eines Menschen befinden, also vor allem Zahngold. Die Erben können sich die Zähne also aneignen, sofern sie vom Toten losgelöst werden. Das ist zum Beispiel bei einer Verbrennung der Fall. Dann kann das Zahngold an die Erben übergehen.